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Satzung

 

S a t z u n g

 

des Stadtfeuerwehrverbandes Bottrop e.V.

in der Fassung vom 12. Juni 2015

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.1 Der Verband führt den Namen „Stadtfeuerwehrverband Bottrop e.V.“, nach­folgend Verband genannt.

 

1.2 Der Sitz des Verbandes ist Bottrop, Hans-Sachs-Str. 78 - 80.

 

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

1.4 Der Verband ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts einzu­tragen.

 

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

 

2.1 Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

 

2.1.1 Betreuung der Verbandsangehörigen

2.1.2 Pflege des Feuerwehrwesens

2.1.3 Förderung des Brand-, Bevölkerungs- und Umweltschutzes

2.1.4 Förderung des Krankentransport- und Rettungswesens

2.1.5 Förderung der Jugendfeuerwehr

2.1.6 Förderung des Sportes innerhalb der Feuerwehr

2.1.7 Förderung der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung

2.1.8 Förderung der Feuerwehrmusik

 

2.2 Er ist ein Verband im Sinne des § 16 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 10.02.1998 (GV. NRW. 1998, S. 122).

 

2.3 Der Verband erfüllt seine Aufgaben nach den landesgesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.

 

2.4 Der Verband ist Mitglied im Verband der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen e.V. zur Wahrung der Interessen der Verbandsmitglieder in allen Feuerwehr­angelegenheiten.

 

2.5 Zur Betreuung der Verbandsangehörigen gehört auch die Sozialbetreuung der aktiven und inaktiven Mitglieder.

 

2.6 Förderung der Ausbildung und des Nachwuchses im Rahmen der Gesetz­gebung. Dazu gehört auch die Unterstützung und Betreuung der Jugendfeuer­wehr im Sinne der Jugendordnung der Deutschen Jugendfeuerwehr.

 

2.7 Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3

Mitglieder des Stadtfeuerwehrverbandes

 

Mitglieder können werden:

 

3.1 Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die in Ortswehren organi­siert sind, einschließlich der Jugendfeuerwehr.

 

3.2 Angehörige der Berufsfeuerwehr

 

3.3 Werk- und Betriebsfeuerwehren

 

3.4 Angehörige der Ehrenabteilungen

 

3.5 Die Angehörigen des Musik- und des Spielmannszuges

 

3.6 Die Angehörigen der Floriangilde

 

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

4.1 Die Leiter der unter § 3 genannten Feuerwehreinheiten und Gruppierungen bean­tragen nach Mehrheitsbeschluss der Mitglieder die Aufnahme in den Ver­band beim Vorsitzenden des Stadtfeuerwehrverbandes.

 

4.2 Über die Mitgliedschaft entscheidet die Stadtfeuerwehrverbandsvertretung durch einfache Mehrheit.

 

4.3 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eintritt.

 

 

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft wird beendet:

 

5.1 Durch Kündigung seitens des Mitgliedes gem. § 3.
Die Kündigung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen.

 

5.2 Durch Ausschluss.
Der Ausschluss aus dem Verband ist nur bei wichtigem Grund auf Antrag des Vorstandes zulässig.
Der Antrag auf Ausschluss ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief 14 Tage vor der Delegiertenversammlung bekannt zu geben.

 

5.3 Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss mit einfacher Mehrheit der stimmberechtig­ten Anwesenden der Delegiertenversammlung.

 

5.4 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt gleichzeitig der vermögensrecht­liche Anspruch an den Stadtfeuerwehrverband.

 

 

§ 6

Ehrenmitgliedschaft

 

Personen, die sich besondere Verdienste um den Verband und das Feuerwehrwesen erworben haben, können von der Stadtfeuerwehrverbandsvertretung zu Ehrenmitgliedern des Verbandes ernannt werden.

 

 

§ 7

Beiträge

 

7.1 Die zur Durchführung der Aufgaben des Verbandes benötigten Gelder werden durch Beiträge der Mitglieder, Zuschüsse und Spenden Dritter aufgebracht.

 

7.2 Die Stadtverbandsvertretung beschießt mit einfacher Mehrheit:

 

7.2.1 Die Höhe der jährlich aufzubringenden Mitgliedsbeiträge.

7.2.2 Die satzungsgemäße Verwendung der Beiträge, Zuschüsse und der an den Verband gezahlten Spenden.

 

7.3 Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

 

7.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Stadtfeuerwehr­verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 8

Organe des Stadtfeuerwehrverbandes

 

Organe des Stadtfeuerwehrverbandes sind:

 

8.1 Vorstand

 

8.2 Stadtfeuerwehrverbandsvertretung

 

8.3 Delegiertenversammlung

 

8.4 Vollversammlung

 

 

§ 9

Vorstand

 

9.1 Der Vorstand besteht aus:

 

9.1.1 4 stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden und zwei Stellver­tretern und dem Geschäfts- und Kassenführer.

9.1.2 Der Geschäfts- und Kassenführer wird durch einen der stellvertretenden Vorsitzen­den vertreten.

 

9.2 Der Vorstand wird auf Vorschlag der Stadtfeuerwehrverbandsvertretung von der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 3 Jahren ge­wählt. Die Delegierten haben das Recht, Mitglieder für den Vorstand vorzu­schlagen. Wiederwahl ist möglich.

 

9.3 Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstan­des im Amt.

 

9.4 Der Stadtfeuerwehrverband wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Er führt die laufenden Geschäfte des Verbandes, ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Verbandsmittel gemäß den Beschlüssen und Weisungen der Stadtfeuerwehrverbandsvertretung oder der Delegiertenversammlung.

 

9.5 Der Vorsitzende leitet den Stadtfeuerwehrverband in seinen Organen. Diese treten satzungsgemäß oder bei Bedarf zusammen.

 

9.6 Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Vorstandes und der Stadtfeuerwehrverbandsvertretung zeitnah zuzusenden sind.

 

 

§ 10

Stadtfeuerwehrverbandsvertretung

 

Die Stadtfeuerwehrverbandsvertretung besteht aus:

 

10.1 Mitglieder mit Stimmrecht:

10.1.1 Vorstand

10.1.2 Leiter der Feuerwehr

10.1.3 Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr

10.1.4 Ortswehrführer mit eigenem Ausrückebereich

10.1.5 Stadtjugendfeuerwehrwart

10.1.6 Musik- und Spielmannszugführer

10.1.7 Geschäfts- und Kassenführer der Floriangilde

10.1.8 Abteilungsleiter der Berufsfeuerwehr

 

10.2 Mitglieder ohne Stimmrecht:

10.2.1 Protokollführer

10.2.2 Ehrenmitglieder

10.2.3 Chronist (Vorsitzender des Arbeitskreises Chronik)

10.2.4 Pressesprecher

10.2.5 Vertreter der Werk- und Betriebsfeuerwehren

 

10.3 Die unter Punkt 10.1.3 bis 10.1.6 aufgeführten Personen können sich von ihren Stellvertretern vertreten lassen.

 

10.4 Die Stadtfeuerwehrverbandsvertretung tritt nach Bedarf, mindestens aber halbjähr­lich, auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung, spätestens 8 Tage vor der Sitzung.

 

10.5 Aufgaben der Stadtfeuerwehrverbandsvertretung sind:

10.5.1 Vorbereitung der Delegiertenversammlung und der Vollversammlung sowie der durchzuführenden Wahlen.

10.5.2 Vorprüfung des Geschäfts- und Kassenberichts.

10.5.3 Vorschläge zur Aufstellung des Haushaltsplanes.

10.5.4 Bildung von Arbeitskreisen für Sonderaufgaben.

10.5.5 Sonstige besonders in der Satzung benannte Aufgaben.

 

10.6 Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimm­berechtigten Mitglieder der Stadtfeuerwehrverbandsvertretung erforderlich.

 

10.7 Beschlüssen der Stadtfeuerwehrverbandsvertretung erfolgen mit einfacher Mehr­heit.

 

10.8 Über die Sitzungen der Stadtfeuerwehrverbandsvertretung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern der Stadtfeuerwehrverbandsvertretung zeitnah zuzusenden sind.

 

 

§ 11

Delegiertenversammlung

 

Die Delegiertenversammlung besteht aus:

 

11.1 Mitgliedern des Vorstandes

 

11.2 Mitgliedern der Stadtfeuerwehrverbandsvertretung

 

11.3 Delegierten
Die Mitglieder des Stadtfeuerwehrverbandes nach § 3 Punkt 3.1 bis 3.5 ent­senden für je 10 angefangene aktive Feuerwehrangehörige einen Delegierten. Die Delegierten werden für ein Jahr gewählt.

 

11.4 Je ein Vertreter der Ehrenabteilungen

 

11.5 Die Delegiertenversammlung ist bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, durch den Vorstand schriftlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt mit Bekannt­gabe der Tagesordnung 14 Tage vorher.

 

11.6 Zu den Aufgaben der Delegiertenversammlung gehören:

 

11.6.1 Beschlussfassung über Satzungsänderungen

11.6.2 Wahl des Vorstands

11.6.3 Wahl von drei Kassenprüfern, von denen jährlich im Wechsel einer neu gewählt werden muss.

11.6.4 Entgegennahme des Geschäftsberichts

11.6.5 Entlastungserteilung gegenüber dem Vorstand

11.6.6 Beschlussfassung über den Haushaltsplan

11.6.7 Beschlussfassung über Initiativanträge

11.6.8 Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Landesfeuerwehrver­bandes NRW e.V.

 

11.7 Der Delegiertentag ist mit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung beschlussfähig.

 

11.8 Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache bzw. relative Mehrheit, wenn satzungsmäßig nichts anderes bestimmt ist.

 

11.9 Über die Sitzungen der Delegiertenversammlung sind Niederschriften anzuferti­gen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen, den Mit­gliedern der Stadtfeuerwehrverbandsvertretung zeitnah zuzusenden und den Mitgliedern des Stadtfeuerwehrverbandes durch Aushang im Feuerwehrgeräte­haus oder in einer anderen geeigneten Form bekannt zu machen sind.

 

 

§ 12

Vollversammlung

 

12.1Die Vollversammlung besteht aus den Angehörigen der in § 3 genannten Mit­glieder des Stadtfeuerwehrverbandes.

 

12.2 Aufgaben der Vollversammlung:

 

12.2.1 Beschlussfassung über Auflösung des Verbandes

12.2.2 Beschlussfassung über Anträge der anderen Organe ( § 8)

12.2.3 Beschlussfassung von sonstigen Anträgen von Mitgliedern oder deren Ange­hörigen, die der Versammlung vorgetragen und begründet werden

 

12.3 Die Vollversammlung ist bei Bedarf durch den Vorstand einzuberufen.
Ein Bedarf ist auch dann gegeben, wenn dem Vorstand ein schriftlicher Antrag vorliegt, der von mindestens ein Drittel der nach Punkt 12.1 zu ladenden Ange­hörigen unterzeichnet ist.
Die Versammlung hat innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu er­folgen.

 

12.4 Die Einberufung muss schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.

 

12.5 Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit, sofern nach gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen nichts anderes verbindlich vorge­schrieben ist.

 

12.6 Über die Sitzungen der Vollversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen, den Mitgliedern der Stadtfeuerwehrverbandsvertretung zeitnah zuzusenden und den Mitgliedern des Stadtfeuerwehrverbandes durch einen Aushang im Feuerwehrgerätehaus oder in einer anderen geeigneten Form bekannt zu machen sind.

 

 

§ 13

Auflösung

 

13.1 Die Auflösung des Stadtfeuerwehrverbandes ist nur mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung möglich.

 

13.2 Bei Auflösung des Stadtfeuerwehrverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Stadtfeuerwehrverbandes an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Anwendung für die Förderung des Feuerwehrwesens.
Beschlüsse über seine künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung der Finanzverwaltung ausgeführt werden.

 

 

§ 14

Anzeigepflicht bei Satzungsänderung und Auflösung

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Stadtfeuerwehrver­bandes sind dem zuständigen Amtsgericht und dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, be­dürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

 

§ 15

Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

 

 

§ 16

Inkrafttreten der Satzung

 

Die Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Die Satzung des Stadtfeuerwehrverbandes Bottrop e.V. vom 21.09.2007 wird aufgehoben.

 

 

Bottrop, den 12. Juni 2015

 

gez.: Heimann

Vorsitzender

Verband