S a t z u n g
des Stadtfeuerwehrverbandes Bottrop e.V.
in der Fassung vom 12. Juni 2015
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verband führt den Namen „Stadtfeuerwehrverband Bottrop e.V.“, nachfolgend Verband genannt.
1.2 Der Sitz des Verbandes ist Bottrop, Hans-Sachs-Str. 78 - 80.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4 Der Verband ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts einzutragen.
§ 2
Zweck und Aufgaben
2.1 Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
2.1.1 Betreuung der Verbandsangehörigen
2.1.2 Pflege des Feuerwehrwesens
2.1.3 Förderung des Brand-, Bevölkerungs- und Umweltschutzes
2.1.4 Förderung des Krankentransport- und Rettungswesens
2.1.5 Förderung der Jugendfeuerwehr
2.1.6 Förderung des Sportes innerhalb der Feuerwehr
2.1.7 Förderung der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung
2.1.8 Förderung der Feuerwehrmusik
2.2 Er ist ein Verband im Sinne des § 16 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 10.02.1998 (GV. NRW. 1998, S. 122).
2.3 Der Verband erfüllt seine Aufgaben nach den landesgesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.
2.4 Der Verband ist Mitglied im Verband der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen e.V. zur Wahrung der Interessen der Verbandsmitglieder in allen Feuerwehrangelegenheiten.
2.5 Zur Betreuung der Verbandsangehörigen gehört auch die Sozialbetreuung der aktiven und inaktiven Mitglieder.
2.6 Förderung der Ausbildung und des Nachwuchses im Rahmen der Gesetzgebung. Dazu gehört auch die Unterstützung und Betreuung der Jugendfeuerwehr im Sinne der Jugendordnung der Deutschen Jugendfeuerwehr.
2.7 Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mitglieder des Stadtfeuerwehrverbandes
Mitglieder können werden:
3.1 Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die in Ortswehren organisiert sind, einschließlich der Jugendfeuerwehr.
3.2 Angehörige der Berufsfeuerwehr
3.3 Werk- und Betriebsfeuerwehren
3.4 Angehörige der Ehrenabteilungen
3.5 Die Angehörigen des Musik- und des Spielmannszuges
3.6 Die Angehörigen der Floriangilde
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Die Leiter der unter § 3 genannten Feuerwehreinheiten und Gruppierungen beantragen nach Mehrheitsbeschluss der Mitglieder die Aufnahme in den Verband beim Vorsitzenden des Stadtfeuerwehrverbandes.
4.2 Über die Mitgliedschaft entscheidet die Stadtfeuerwehrverbandsvertretung durch einfache Mehrheit.
4.3 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eintritt.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet:
5.1 Durch Kündigung seitens des Mitgliedes gem. § 3.
Die Kündigung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen.
5.2 Durch Ausschluss.
Der Ausschluss aus dem Verband ist nur bei wichtigem Grund auf Antrag des Vorstandes zulässig.
Der Antrag auf Ausschluss ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief 14 Tage vor der Delegiertenversammlung bekannt zu geben.
5.3 Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden der Delegiertenversammlung.
5.4 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt gleichzeitig der vermögensrechtliche Anspruch an den Stadtfeuerwehrverband.
§ 6
Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich besondere Verdienste um den Verband und das Feuerwehrwesen erworben haben, können von der Stadtfeuerwehrverbandsvertretung zu Ehrenmitgliedern des Verbandes ernannt werden.
§ 7
Beiträge
7.1 Die zur Durchführung der Aufgaben des Verbandes benötigten Gelder werden durch Beiträge der Mitglieder, Zuschüsse und Spenden Dritter aufgebracht.
7.2 Die Stadtverbandsvertretung beschießt mit einfacher Mehrheit:
7.2.1 Die Höhe der jährlich aufzubringenden Mitgliedsbeiträge.
7.2.2 Die satzungsgemäße Verwendung der Beiträge, Zuschüsse und der an den Verband gezahlten Spenden.
7.3 Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
7.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Stadtfeuerwehrverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8
Organe des Stadtfeuerwehrverbandes
Organe des Stadtfeuerwehrverbandes sind:
8.1 Vorstand
8.2 Stadtfeuerwehrverbandsvertretung
8.3 Delegiertenversammlung
8.4 Vollversammlung
§ 9
Vorstand
9.1 Der Vorstand besteht aus:
9.1.1 4 stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern und dem Geschäfts- und Kassenführer.
9.1.2 Der Geschäfts- und Kassenführer wird durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
9.2 Der Vorstand wird auf Vorschlag der Stadtfeuerwehrverbandsvertretung von der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Delegierten haben das Recht, Mitglieder für den Vorstand vorzuschlagen. Wiederwahl ist möglich.
9.3 Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
9.4 Der Stadtfeuerwehrverband wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Er führt die laufenden Geschäfte des Verbandes, ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Verbandsmittel gemäß den Beschlüssen und Weisungen der Stadtfeuerwehrverbandsvertretung oder der Delegiertenversammlung.
9.5 Der Vorsitzende leitet den Stadtfeuerwehrverband in seinen Organen. Diese treten satzungsgemäß oder bei Bedarf zusammen.
9.6 Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Vorstandes und der Stadtfeuerwehrverbandsvertretung zeitnah zuzusenden sind.
§ 10
Stadtfeuerwehrverbandsvertretung
Die Stadtfeuerwehrverbandsvertretung besteht aus:
10.1 Mitglieder mit Stimmrecht:
10.1.1 Vorstand
10.1.2 Leiter der Feuerwehr
10.1.3 Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr
10.1.4 Ortswehrführer mit eigenem Ausrückebereich
10.1.5 Stadtjugendfeuerwehrwart
10.1.6 Musik- und Spielmannszugführer
10.1.7 Geschäfts- und Kassenführer der Floriangilde
10.1.8 Abteilungsleiter der Berufsfeuerwehr
10.2 Mitglieder ohne Stimmrecht:
10.2.1 Protokollführer
10.2.2 Ehrenmitglieder
10.2.3 Chronist (Vorsitzender des Arbeitskreises Chronik)
10.2.4 Pressesprecher
10.2.5 Vertreter der Werk- und Betriebsfeuerwehren
10.3 Die unter Punkt 10.1.3 bis 10.1.6 aufgeführten Personen können sich von ihren Stellvertretern vertreten lassen.
10.4 Die Stadtfeuerwehrverbandsvertretung tritt nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich, auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung, spätestens 8 Tage vor der Sitzung.
10.5 Aufgaben der Stadtfeuerwehrverbandsvertretung sind:
10.5.1 Vorbereitung der Delegiertenversammlung und der Vollversammlung sowie der durchzuführenden Wahlen.
10.5.2 Vorprüfung des Geschäfts- und Kassenberichts.
10.5.3 Vorschläge zur Aufstellung des Haushaltsplanes.
10.5.4 Bildung von Arbeitskreisen für Sonderaufgaben.
10.5.5 Sonstige besonders in der Satzung benannte Aufgaben.
10.6 Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Stadtfeuerwehrverbandsvertretung erforderlich.
10.7 Beschlüssen der Stadtfeuerwehrverbandsvertretung erfolgen mit einfacher Mehrheit.
10.8 Über die Sitzungen der Stadtfeuerwehrverbandsvertretung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern der Stadtfeuerwehrverbandsvertretung zeitnah zuzusenden sind.
§ 11
Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung besteht aus:
11.1 Mitgliedern des Vorstandes
11.2 Mitgliedern der Stadtfeuerwehrverbandsvertretung
11.3 Delegierten
Die Mitglieder des Stadtfeuerwehrverbandes nach § 3 Punkt 3.1 bis 3.5 entsenden für je 10 angefangene aktive Feuerwehrangehörige einen Delegierten. Die Delegierten werden für ein Jahr gewählt.
11.4 Je ein Vertreter der Ehrenabteilungen
11.5 Die Delegiertenversammlung ist bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, durch den Vorstand schriftlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vorher.
11.6 Zu den Aufgaben der Delegiertenversammlung gehören:
11.6.1 Beschlussfassung über Satzungsänderungen
11.6.2 Wahl des Vorstands
11.6.3 Wahl von drei Kassenprüfern, von denen jährlich im Wechsel einer neu gewählt werden muss.
11.6.4 Entgegennahme des Geschäftsberichts
11.6.5 Entlastungserteilung gegenüber dem Vorstand
11.6.6 Beschlussfassung über den Haushaltsplan
11.6.7 Beschlussfassung über Initiativanträge
11.6.8 Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Landesfeuerwehrverbandes NRW e.V.
11.7 Der Delegiertentag ist mit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung beschlussfähig.
11.8 Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache bzw. relative Mehrheit, wenn satzungsmäßig nichts anderes bestimmt ist.
11.9 Über die Sitzungen der Delegiertenversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen, den Mitgliedern der Stadtfeuerwehrverbandsvertretung zeitnah zuzusenden und den Mitgliedern des Stadtfeuerwehrverbandes durch Aushang im Feuerwehrgerätehaus oder in einer anderen geeigneten Form bekannt zu machen sind.
§ 12
Vollversammlung
12.1Die Vollversammlung besteht aus den Angehörigen der in § 3 genannten Mitglieder des Stadtfeuerwehrverbandes.
12.2 Aufgaben der Vollversammlung:
12.2.1 Beschlussfassung über Auflösung des Verbandes
12.2.2 Beschlussfassung über Anträge der anderen Organe ( § 8)
12.2.3 Beschlussfassung von sonstigen Anträgen von Mitgliedern oder deren Angehörigen, die der Versammlung vorgetragen und begründet werden
12.3 Die Vollversammlung ist bei Bedarf durch den Vorstand einzuberufen.
Ein Bedarf ist auch dann gegeben, wenn dem Vorstand ein schriftlicher Antrag vorliegt, der von mindestens ein Drittel der nach Punkt 12.1 zu ladenden Angehörigen unterzeichnet ist.
Die Versammlung hat innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu erfolgen.
12.4 Die Einberufung muss schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
12.5 Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit, sofern nach gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen nichts anderes verbindlich vorgeschrieben ist.
12.6 Über die Sitzungen der Vollversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen, den Mitgliedern der Stadtfeuerwehrverbandsvertretung zeitnah zuzusenden und den Mitgliedern des Stadtfeuerwehrverbandes durch einen Aushang im Feuerwehrgerätehaus oder in einer anderen geeigneten Form bekannt zu machen sind.
§ 13
Auflösung
13.1 Die Auflösung des Stadtfeuerwehrverbandes ist nur mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung möglich.
13.2 Bei Auflösung des Stadtfeuerwehrverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Stadtfeuerwehrverbandes an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Anwendung für die Förderung des Feuerwehrwesens.
Beschlüsse über seine künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung der Finanzverwaltung ausgeführt werden.
§ 14
Anzeigepflicht bei Satzungsänderung und Auflösung
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Stadtfeuerwehrverbandes sind dem zuständigen Amtsgericht und dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 15
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
§ 16
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung des Stadtfeuerwehrverbandes Bottrop e.V. vom 21.09.2007 wird aufgehoben.
Bottrop, den 12. Juni 2015
gez.: Heimann
Vorsitzender